Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.332 CH-BE

Art. 7 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

← Art. 6 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen Art. 8 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →