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Art. 41 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 41 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann.

2. Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.

3. In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.

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