Art. 37 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 37 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Seiner Päbstlichen Heiligkeit beim Antritt ihres Amtes abzulegen haben, sowie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelen-Hirten von Untergebenen einer nicht katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist; so werden die löblichen Diözesan-Stände darauf bestehen: dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht katholischen Fürsten stehen, wie z. B. in Preussen, Grossbritannien usw. üblich ist.
2. Es verlangen die Löblichen Diözesan-Stände, dass die Vorschrift dieses zu leistenden Eides in einer beglaubigten Abschrift, so wie bei der Eidesleistung eines jedesmaligen, neuen Bischofs der darüber abzufassende Verbal-Prozess in ordentlicher Ausfertigung ihnen zugestellt werde.