410.332
CH-BE
Art. 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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