Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.332 CH-BE

Art. 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 35 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Die Diözesan-Stände gewährleisten die ordentliche, sichere und freie Abreichung ihres betreffenden Anteils an diese gemeinsamen Diözesan-Unkosten aus den ihnen hierfür zu Gebote stehenden Mitteln und entschlagen sich jeder andern Abreichungsweise dafür, als der so eben angegebenen, sowie jeder anderwärtigen Dotation.

← Art. 34 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen Art. 36 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →