410.332
CH-BE
Art. 33 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 33 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. So wie das besondere Solothurnische Stifts-Vermögen jetzt und in Zukunft eigens verwaltet wird; so sollen dagegen auch von der wirklichen Existenz des Domstifts hinweg, alle der Diözese zufallenden Zuflüsse durch Legationen, Donationen usw., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem Stiftsvermögen, als wirkliches Diözesan-Gut verwaltet werden, und den gesammten Diözesan-Ständen im Verhältnisse ihrer leistenden Beiträge zufallen.
2. Donationen aller Art, welche für die Präbenden eines einzelnen Kantons gestiftet werden, gehören einzig diesem Kanton zu, und bleiben ihm bei allfälliger Teilung vorbehalten, behufs dessen sie statt gefunden haben.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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