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CH-BE
Art. 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor
a) dass der Pfarrgottesdienst, nach wie vor, in der Stiftskirche gehalten werden könne;
b) dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderungen oder Aufhebung dieses Bistums, die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs, und die Stiftskustorei niemals als Diözesan-Eigentum angesehen werden könne;
c) dass die Solothurnischen Kapitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporation zu bilden, und ihnen der Forgenuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, in so fern das gegenwärtige Conkordat darin keine Abänderung getroffen hat.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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