Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.332 CH-BE

Art. 31 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (42 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchen-Gebäudes zum hl. Urs und Viktor. Die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nötigen Paramente und andern Gegenstände werden aus der Stiftskustorei zum Heiligen Urs und Viktor geliefert.

2. Um hiefür nach Gebühr vollständige Vorsehung zu tun, sollen die Vakatur-Einkünfte während den drei ersten Monaten der Erledigung des Bischofssitzes der vorbenannten Stiftskustorei zufallen.

3. Bei längerer Erledigung des bischöflichen Stuls behalten sich die Diözesan-Stände das Recht vor: den weiter fallenden Vakatur-Einkünften, Behufs der Diözesan-Verwaltung die gutfindende, fernere Bestimmung zu geben.

← Art. 30 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen Art. 32 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →