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Art. 30 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 30 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Für die erste, innere Einrichtung des Gebäudes des Seminariums, und für die Anschaffung der hiezu erforderlichen Gerätschaften, sowie für den Unterhalt der Letztern werden die am Seminarium teil nehmenden Kantone verhältnismässig beitragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Übersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und ihres Kostenbetrages vorgelegt, und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

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