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Art. 3 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 3 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Die Wahl des Bischofs, der in einer den Regierungen der Diözesan-Kantone genehmen Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bistums genommen wird, kommt den stimmgebenden Domherren zu.

2. Die löblichen Stände weden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andauere.

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