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Art. 24 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 24 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Für jeden der Diözesan-Kantone muss auf Verlangen eine eigene Offizialität errichtet werden.

2. Dem löblichen Stande Bern wird die Anwendung des Artikels 1 in der von der Eidgenossenschaft unterm 18. Mai 1816 in Garanzie aufgenommenen Vereinigungs-Urkunde über die Bischof-Baselschen Lande vorbehalten und zugesichert, die da lautet: «Es wird eine Offizialität im katholischen Theile des Bistums sein, deren Attribute die nämlichen sein werden, wie in den übrigen katholischen Kantonen der Diözese von Basel. Die Grundsätze und die Verrichtungen dieser Offizialität werden in der Folge durch Übereinkunft zwischen der bischöflichen Behörde und der Regierung von Bern bestimmt werden.»

3. Auf gleiche Weise sollen den übrigen Diözesan-Ständen ihre diesfalls besitzenden Einrichtungen vorbehalten bleiben.

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