410.332
CH-BE
Art. 21 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 21 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Achthundert Franken[5] zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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