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Art. 21 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 21 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von Achthundert Franken[5] zugesichert, welche von den Diözesan-Ständen nach dem im Artikel 34 aufgestellten Massstab abgereicht wird.

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