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410.332 CH-BE

Art. 2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 2 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

1. Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum Heiligen Urs und Viktor zur Kathedral-Kirche erhoben wird.

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