410.332
CH-BE
Art. 17 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 17 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherren den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnung zu.
2. Für die Wohnungen der übrigen Domherren, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen, entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Mietzinses.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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