410.332
CH-BE
Art. 14 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
Art. 14 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel
1. Die zehn, den Senat des Bischofs bildenden Domherren werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders entweders bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Seiner Päbstlichen Heiligkeit und den löblichen Ständen wird ausgemittelt werden.
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Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen
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