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Art. 11 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

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Art. 11 Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die demselben betreffende Zahl vom Domherren, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

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