Art. 9 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
Art. 9 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
1. Die Einkünfte des Bischofs sind auf achttausend Franken festgesetzt.
2. Dem Domprobst sind die Einkünfte des Probsts an dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angewiesen.
3. Der Domdechant erhält zu den Einkünften seiner Chorpfründe eine jährliche Zulage von achthundert Franken.
4. Die jährlichen Einkünfte für jeden zur Residenz verpflichteten Domherrn der Kantone Luzern und Bern sind auf zweitausend Franken festgesetzt.
5. Die Domherren, sowie die Kapläne von Solothurn und ihre Nachfolger, verbleiben in vollem Genusse ihrer, dem Kollegiatstifte von St. Urs und Viktor angehörenden Pfründen.
6. Hinsichtlich der nicht residierenden Domherren verpflichten sich die Regierungen, einem jeden von ihnen eine jährliche Summe von dreihundert Franken verabfolgen zu lassen.