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410.331 CH-BE

Art. 8 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

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Art. 8 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

1. Zu Solothurn, dem Sitze des Bischofs und des Domkapitels, wird ein Seminar errichtet, wofür die Regierungen die Stiftungsfonds und die Gebäulichkeiten liefern werden.

2. Sollten noch anderwärts Seminarien notwendig erachtet werden, so wird der Bischof solche im Einverständnis mit den betreffenden Regierungen errichten, welche dafür die Fonds und die Gebäulichkeiten hergeben werden.

3. Vereint mit vier Domherren aus den verschiedenen Kantonen, wovon zwei durch den Bischof und die zwei anderen durch dessen Senat ernennt werden, leitet und verwaltet der Bischof diese Seminarien.

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