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Art. 7 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

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Art. 7 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

1. Durch die Fabrica des nämlichen Kollegiatstifts, deren jährliches Einkommen beiläufig zweitausend Franken betragen mag, werden der Kirchenschmuck, die Verzierungen, und alle übrigen, zum Gottesdienste nötigen Gerätschaften geliefert und unterhalten.

2. Damit für diese Gegenstände noch angemessenere Fürsorge getroffen werden könne, sind die während der Erledigung des bischöflichen Stuhls fliessenden Einkünfte der bischöflichen Tafel der nämlichen Fabrica angewiesen.

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