Art. 16 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
Art. 16 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
1. Der Beitritt zur neuen Umschreibung des Bistums Basel ist den Kantonen Basel und Aargau für den Teil ihrer katholischen Bevölkerung, die in demselben nicht schon einbegriffen ist, sowie dem Kanton Thurgau, nach den, durch obigen Vertrag festgesetzten Grundlagen, vorbehalten und zugesichert.
2. Im Falle, dass einer oder der andere der bekannten Kantone beitreten würde, so wird die bischöfliche Tafel bis auf das Maximum von zehntausend Franken und zwar nach dem Massstabe der einverleibten katholischen Bevölkerung des beitretenden Kantons vermehrt.
3. Wenn die Vereinigung aller oben erwähnten Kantone stattfinden sollte, so soll die Diözese mit einem Weihbischofe versehen werden, welchen der Bischof wählen wird, und dem die Diözesan-Kantone ein jährliches Einkommen von zweitausend Franken, zusichern werden.
4. Jede weitere Anordnung, in Bezug auf den Beitritt der mehrbenannten Kantone, ist einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
5. Die Ratifikationen der gegenwärtigen Übereinkunft, welche in Doppel ausgefertigt und besiegelt worden ist, sollen, sobald immer möglich, ausgewechselt werden.