410.331
CH-BE
Art. 15 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
Art. 15 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
1. Es wird hier die feierliche Versicherung gegeben, dass, wenn früher oder später, und unter welchen Verumständungen, es geschehe, der Sitz des Bischofs und des Domkapitels ausser die Stadt Solothurn verlegt werden sollte, alsdann das Stift zu St. Urs und Viktor wieder gänzlich auf den gleichen Fuss werde hergestellt werden, auf dem es sich zur Zeit seiner Erhebung zum Domkapitel befunden hatte.