410.331
CH-BE
Art. 13 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
Art. 13 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel
1. Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.
2. Die eines Probsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.