Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.331 CH-BE

Art. 13 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

1. Dem nämlichen Domherrn kann nicht mehr als eine Würde übertragen werden.

2. Die eines Probsts und die eines Dechanten dürfen niemals von Domherren des nämlichen Kantons bekleidet werden.

← Art. 12 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel Kanton Bern 410.331 Art. 14 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →