Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.331 CH-BE

Art. 12 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 12 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel

1. Die den Senat des Bischofs bildenden Domherren haben das Recht, aus der Diözesangeistlichkeit den Bischof zu wählen.

2. Der zum Bischof Erwählte wird vom heiligen Vater die Einsetzung erhalten, sobald dessen kanonische Eigenschaften nach den, für die Schweizerischen Kirchen üblichen Formen, dargetan sein werden.

3. Die Regierung von Solothurn ernennt den Probst auf die bisher übliche Weise.

4. Die Ernennung des Dechanten ist dem heiligen Vater vorbehalten. Die Regierung von Luzern hat das Ernennungsrecht zu den diesem Kanton angehörigen Pfründen. Für die vom Kanton Bern zu gebenden Domherren wird der Senat des Bischofs der Regierung dieses Standes zu jeder Wahl ein Verzeichnis von sechs Kandidaten vorlegen, von welchen sie drei ausstreichen kann, worauf der Bischof den Domherrn ernennt.

5. Die aus dem Stift von St. Urs und Viktor hervorgehenden zehn Dompfründen, werden auf die bisher übliche Weise bestellt. Die Regierung von Solothurn wird unter den Inhabern dieser Pfründen die diesem Stande zustehende Anzahl von Mitgliedern in dem Senat des Bischofs bezeichnen, worunter der von ihr gewählte Probst begriffen sein soll.

6. Der nicht zur Residenz verpflichtete Domherr des Kantons Zug wird von der Regierung dieses Standes ernennt.

7. Der zum Domherrn Gewählte muss entweder ein Angehöriger des Kantons sein, dem die Pfründe angehört, oder in demselben geistliche Verrichtungen versehen, und in diesen beiden Fällen die nachstehenden Eigenschaften besitzen

a) Er muss Weltpriester sein, eine mit Seelsorge verbundene Pfründe mindestens vier Jahre mit Eifer und Klugheit versehen haben,

b) oder dem Bischof in der Verwaltung der Diözese oder der Seminarien behülflich gewesen sein,

c) oder endlich sich als Lehrer der Gottesgelehrtheit oder des Kirchenrechts ausgezeichnet haben.

8. Die erste Ernennung der Domherren ist dem heiligen Vater vorbehalten.

← Art. 11 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel Kanton Bern 410.331 Art. 13 Übereinkunft wegen der Herstellung und neuen Umschreibung des Bistums Basel →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →