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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 9 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Meldepflicht bei Zuzug

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
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Art. 9 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Meldepflicht bei Zuzug

1. Die Organe der Einwohnerkontrolle haben bei der Anmeldung zuziehender Personen deren Zugehörigkeit zu einer Landeskirche festzustellen, in den Akten festzuhalten und den entsprechenden Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden mitzuteilen.

2. Personen, die keiner Landeskirche angehören, haben dies beim Zuzug gegenüber der Einwohnerkontrolle glaubhaft zu machen. Im Zweifelsfall überprüft die Einwohnerkontrolle diese Angaben mit den Daten der Einwohnerkontrolle am früheren Wohnsitz.

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