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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 8 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Einwohnerregister

Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
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Art. 8 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Einwohnerregister

1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden halten die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister fest.

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