410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Einwohnerregister
Register - Einwohnerregisterführung über die Zugehörigkeit zu einer Landeskirche
Art. 8 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Einwohnerregister
1. Die Einwohnergemeinden und die gemischten Gemeinden halten die Zugehörigkeit einer natürlichen Person zu einer Landeskirche im Einwohnerregister fest.