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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 7 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Mitwirkung des Kantons

Wahlen in die Legislativen der Landeskirchen
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Art. 7 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Mitwirkung des Kantons

1. Die Landeskirchen können bis spätestens sechs Monate vor dem geplanten Wahldatum bei der Geschäftsleitung der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einen Antrag nach Artikel 7 Absatz 3 LKG betreffend Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten einreichen.

2. Die Geschäftsleitung leitet den Antrag an die für die Mitwirkung zuständige Regierungsstatthalterin oder an den dafür zuständigen Regierungsstatthalter weiter.

3. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten und entscheidet darüber.

4. Sie oder er berät die Landeskirchen und die für die Organisation und Durchführung der Wahlen zuständigen kirchlichen Bezirke in Rechtsfragen, insbesondere zu Wahlverfahren gemäss den kirchlichen Bestimmungen.

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