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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 6 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Grundsatz

Wahlen in die Legislativen der Landeskirchen
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Art. 6 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Grundsatz

1. Die Landeskirchen regeln die Organisation der Wahlen in ihre Legislative in einem Reglement und führen diese grundsätzlich selbständig durch.

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