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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 5 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Steuerverwaltung

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Art. 5 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Steuerverwaltung

1. Die Steuerverwaltung

a) bewertet auf Anfrage der Landeskirchen die Dienstwohnungen,

b) stellt den Landeskirchen jährlich die für die Berechnung des innerkirchlichen Finanzausgleichs notwendigen Daten zu den Steuererträgen der juristischen und der natürlichen Personen der einzelnen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden unentgeltlich zu,

c) stellt den einzelnen Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden auf deren Begehren die für die Budgetierung und Finanzplanung notwendigen Daten zu den Veranlagungen der juristischen und der natürlichen Personen unentgeltlich zur Verfügung.

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