410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 42 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Vorläufige Weitergeltung von Erlassen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 42 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Vorläufige Weitergeltung von Erlassen
1. Die folgenden Erlasse finden nur noch auf die gestützt auf Artikel 38 Absatz 1 LKG weiterhin vom Kanton angestellten Geistlichen Anwendung und bleiben solange in Kraft, bis diese an andere Arbeitgeber übergeben worden sind
a) Verordnung vom 9. November 2005 über die Weiterbildung und den Studienurlaub für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirchen[14];
b) Verordnung vom 19. Oktober 2011 über das Arbeitsverhältnis der Inhaberinnen und Inhaber von Pfarr- und Hilfspfarrstellen (APHV)[15];
c) Verordnung vom 10. September 2008 über die Entschädigung für pfarramtliche Funktionen bei Stellvertretungen (Stellvertretungsentschädigungsverordnung, StEV)[16].
2. Die Aufhebung der in Absatz 1 genannten Verordnungen ist öffentlich zu publizieren.