410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 40 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Übergabe der Personaldaten an die Landeskirchen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Übergabe der Personaldaten an die Landeskirchen
1. Die Landeskirchen erhalten per 1. Januar 2020 von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten die für die Personaladministration der übernommenen Geistlichen nötigen Personaldaten in elektronischer Form und auf Papier.
2. Alle Personaldaten werden von der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten aufbewahrt und fünf Jahre nach der Übergabe der Dienstverhältnisse von dieser oder diesem vernichtet (Art. 6 Abs. 3 Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)).