410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 4 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Amt für Gemeinden und Raumordnung
Aufgaben kantonaler Stellen
Art. 4 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Amt für Gemeinden und Raumordnung
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung
a) weist jährlich für die Gesamtheit der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden der jeweiligen Landeskirche die negative Zweckbindung der Kirchensteuern der juristischen Personen nach Artikel 1 Absatz 1a KStG nach,
b) ist zuständig für die Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Kirchgemeindegrenzen.