Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 39 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Festlegen der Beiträge nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die erste Beitragsperiode ab 2026

Übergangs- und Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Festlegen der Beiträge nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die erste Beitragsperiode ab 2026

1. Die Landeskirchen erstatten ihren Berichte nach Artikel 30 Absatz 1 erstmals bis Ende Januar 2023 bei der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.

2. Sie berichten darin über ihre in den Jahren 2020 und 2021 aufgewendeten Mittel sowie über ihre in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.

3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 30 ff.

← Art. 38 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Allgemeine Bestimmungen Art. 40 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →