410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 39 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Festlegen der Beiträge nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die erste Beitragsperiode ab 2026
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 39 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Festlegen der Beiträge nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die erste Beitragsperiode ab 2026
1. Die Landeskirchen erstatten ihren Berichte nach Artikel 30 Absatz 1 erstmals bis Ende Januar 2023 bei der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten.
2. Sie berichten darin über ihre in den Jahren 2020 und 2021 aufgewendeten Mittel sowie über ihre in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
3. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 30 ff.