410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 38 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Auszahlung
Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 38 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Auszahlung
1. Der Kanton überweist den Landeskirchen die Beiträge nach Artikel 29 ff LKG alljährlich monatlich in zwölf gleichmässigen Tranchen.
2. Die Zahlung erfolgt bis jeweils am 10. des Monats. Fällt der 10. des Monats auf ein Wochenende oder einen Feiertag, erfolgt die Zahlung am nächsten Arbeitstag.