410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 37 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Aufteilung des Beitrages unter den Landeskirchen
Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 37 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Aufteilung des Beitrages unter den Landeskirchen
1. Die Direktion für Inneres und Justiz stellt dem Regierungsrat Antrag, wie der vom Grossen Rat beschlossene Beitrag im Sinne von Artikel 33 LKG unter den Landeskirchen aufzuteilen ist.
2. Der Regierungsrat legt jeweils bis spätestens Ende Dezember des fünften Jahres einer Beitragsperiode den Anteil jeder Landeskirche fest.
3. Er beschliesst kantonal letztinstanzlich.