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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 35 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Antrag der Direktion für Inneres und Justiz an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 35 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Antrag der Direktion für Inneres und Justiz an den Regierungsrat zuhanden des Grossen Rats

1. Die Direktion für Inneres und Justiz unterbreitet dem Regierungsrat den Antrag zuhanden des Grossen Rates betreffend Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

2. Sie unterbreitet dem Regierungsrat gleichzeitig

a) die Berichte der Landeskirchen nach Artikel 30 Absatz 1,

b) die von der oder vom Beauftragten für kirchliche und religiösen Angelegenheiten verfasste Stellungnahme zu den Berichten der Landeskirchen nach Artikel 32 Absatz 1 sowie gegebenenfalls

c) die Stellungnahmen der Landeskirchen nach Artikel 34 Absatz 3.

3. Der Regierungsrat beschliesst über den Antrag zuhanden des Grossen Rates betreffend die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG.

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