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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 34 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Festlegen der Höhe des Beitrags an die Landeskirchen für die nächste Beitragsperiode

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 34 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Festlegen der Höhe des Beitrags an die Landeskirchen für die nächste Beitragsperiode

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten verhandelt mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags des Kantons nach Artikel 31 Absatz 1 LKG für die folgende Beitragsperiode und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.

2. Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen über die Höhe nicht einigen oder genehmigt die Direktion für Inneres und Justiz den ausgehandelten Beitrag nicht, führt die Direktion die Verhandlungen mit den Landeskirchen über die Höhe des Beitrags fort und entscheidet, bis Ende des vierten Jahres einer Beitragsperiode, über ihren Antrag zur Beitragshöhe an den Regierungsrat.

3. Die Landeskirchen erhalten in diesem Fall die Gelegenheit, der Direktion für Inneres und Justiz zuhanden des Regierungsrates dazu eine Stellungnahme abzugeben.

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