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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 33 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Volumen der anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 33 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Volumen der anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten bespricht mit den Landeskirchen die von ihnen jeweils erbrachten und vom Kanton insgesamt anerkannten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse, bereinigt anschliessend ihre bzw. seine Beurteilung der Berichte der Landeskirchen und unterbreitet das Resultat der Direktion für Inneres und Justiz zur Genehmigung.

2. Können sich die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten und die Landeskirchen darüber nicht einigen, führt die Direktion für Inneres und Justiz die Verhandlungen weiter und legt fest, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis die Leistungen der Landeskirchen als gesamtgesellschaftlich im Sinne von Artikel 31 LKG anerkannt werden.

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