410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 32 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Beurteilung der Berichte durch die oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 32 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Beurteilung der Berichte durch die oder den Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten
1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten prüft und beurteilt die von den Landeskirchen eingereichten Berichte und Daten.
2. Sie oder er berücksichtigt
a) den buchhalterisch erfassten Gesamtaufwand für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse der Kirchgemeinden, der Gesamtkirchgemeinden, der Landeskirchen sowie der regionalen Einheiten,
b) das Gesamtvolumen der Zeit, die in den Kirchgemeinden, den Gesamtkirchgemeinden und den Landeskirchen sowie ihren regionalen Einheiten für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt worden ist.