410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 31 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Weitere Unterlagen
Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 31 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Weitere Unterlagen
Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten kann bei den Landeskirchen unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Herausgabe weiterer, für die Bewertung der im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen, nötigen Daten verlangen.