Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 31 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Weitere Unterlagen

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 31 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Weitere Unterlagen

Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten kann bei den Landeskirchen unter Ansetzung einer angemessenen Frist die Herausgabe weiterer, für die Bewertung der im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen, nötigen Daten verlangen.

← Art. 30 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) Allgemeine Bestimmungen Art. 32 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →