Art. 30 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Inhalt der Berichte
Art. 30 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Inhalt der Berichte
1. Die Landeskirchen äussern sich in ihren Berichten insbesondere zu den folgenden Punkten
a. ihrem Aufwand und Ertrag sowie zum Aufwand und Ertrag ihrer Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und ihrer regionalen Einheiten,
b. den von ihnen, ihren Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten erbrachten Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,
c. dem Gesamtvolumen der Zeit, die sie sowie ihre Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten für unentgeltliche und ehrenamtliche Tätigkeiten im gesamtgesellschaftlichen Interesse eingesetzt haben,
d. ihrer Gesamtsituation und den besonderen Herausforderungen.
2. Zur Vereinheitlichung der Berichterstattung der drei Landeskirchen kann die Direktion für Inneres und Justiz verbindliche Vorgaben erlassen. Sie hört die Landeskirchen dazu vorgängig an.