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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 3 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Beauftragte oder Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten

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Art. 3 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Beauftragte oder Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten

1. Die oder der Beauftragte für kirchliche und religiöse Angelegenheiten

a) bereitet sämtliche Geschäfte in kirchlichen und religiösen Angelegenheiten der Direktion für Inneres und Justiz vor,

b) prüft und beurteilt die von den Landeskirchen in ihren Berichten ausgewiesenen Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse,

c) verhandelt mit den Landeskirchen über den Beitrag nach Artikel 31 Absatz 1 LKG und den jeweiligen Anteil jeder Landeskirche,

d) veranlasst die Auszahlung der Beiträge des Kantons,

e) betreut die Geistlichen, die weiterhin vom Kanton angestellt sind,

f) nimmt von Amtes wegen Einsitz in die theologischen Prüfungskommissionen und unterstützt deren Sekretariate administrativ,

g) stellt den Landeskirchen jährlich die Statistik über ihre Konfessionszugehörigkeit, gegliedert nach Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden, unentgeltlich zu.

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