410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 29 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Berichterstattung
Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
Art. 29 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Berichterstattung
1. Die Landeskirchen erstatten der oder dem Beauftragten für kirchliche und religiöse Angelegenheiten alle sechs Jahre, jeweils bis Ende Januar des vierten Jahres einer Beitragsperiode Bericht über die Verwendung der kantonalen Beiträge in den Jahren eins und zwei der laufenden sowie den Jahren drei bis sechs der vorangegangenen Beitragsperiode, sowie über ihre in dieser Zeit im gesamtgesellschaftlichen Interesse erbrachten Leistungen.
2. Die Berichterstattung umfasst auch die von den Kirchgemeinden, Gesamtkirchgemeinden und regionalen Einheiten eingesetzten Mittel.