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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 28 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Gesamtgesellschaftliche Leistungen

Beiträge des Kantons für Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse
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Art. 28 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Gesamtgesellschaftliche Leistungen

Leistungen im gesamtgesellschaftlichen Interesse im Sinne von Artikel 31 LKG sind Tätigkeiten der Landeskirchen, die dem Gemeinwohl dienen und allen Menschen offen stehen.

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