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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 27 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV)

Zugang der Kirchgemeinden und der Gesamtkirchgemeinden auf beim Kanton erfasste Daten
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Art. 27 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV)

1. Die Zugangsberechtigung und der Umfang des Zugangs der Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden zu den Daten der Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES-Plattform) richten sich nach der Verordnung vom 20. Januar 2021 über die Gemeinderegistersysteme-Plattform (GERES V).

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