410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 25 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Übertritt
Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet
Art. 25 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Übertritt
1. Wünscht ein Kirchenmitglied gestützt auf Artikel 23 und Artikel 24 den Übertritt in die Kirchgemeinde der anderen Sprache, stellt es bei dieser ein Übertrittsgesuch.
2. Dieses ist schriftlich und unterzeichnet an den Kirchgemeinderat oder an eine durch diesen bezeichnete Stelle zu richten.
3. Der Kirchgemeinderat oder die bezeichnete Stelle meldet den Übertritt innert 30 Tagen der bisherigen Kirchgemeinde sowie der zuständigen Einwohnerkontrolle.
4. Das in die neue Kirchgemeinde übertretende Kirchenmitglied ist vom Tag des Übertritts an in der neuen Kirchgemeinde stimm- und wahlberechtigt.