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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 23 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Französischsprachige Mitglieder von evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Zugehörigkeit zu einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde im deutschsprachigen Kantonsgebiet
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Art. 23 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Französischsprachige Mitglieder von evangelisch-reformierten Kirchgemeinden

1. Die französischsprachigen Mitglieder der evangelisch-reformierten Landeskirche mit Wohnsitz im deutschsprachigen Kantonsgebiet und im Einzugsgebiet einer französisch- oder einer zweisprachigen Kirchgemeinde nach Anhang 1 können entweder der deutschsprachigen Kirchgemeinde ihres Wohnsitzes oder der entsprechenden französisch- oder zweisprachigen Kirchgemeinde angehören.

2. Das Wahlrecht gilt auch für die Ehegattin oder den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner und für die Kinder, sofern diese der evangelisch-reformierten Landeskirche angehören.

3. Wer in eine Gemeinde zuzieht und ein Wahlrecht nach Absatz 1 oder 2 hat, teilt der Einwohnerkontrolle mit, welcher Kirchgemeinde sie oder er angehören will.

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