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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 22 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Beziehung zu den Einwohnergemeindegrenzen

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
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Art. 22 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Beziehung zu den Einwohnergemeindegrenzen

1. Nimmt der Regierungsrat Änderungen der Gemeindegrenzen vor, hat er in seinem Beschluss über deren Auswirkungen auf die Grenzen der Kirchgemeinden zu entscheiden.

2. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen bei den Gemeindegrenzen gelten ohne weiteres auch für die Kirchgemeindegrenzen.

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