410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 22 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Beziehung zu den Einwohnergemeindegrenzen
Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
Art. 22 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Beziehung zu den Einwohnergemeindegrenzen
1. Nimmt der Regierungsrat Änderungen der Gemeindegrenzen vor, hat er in seinem Beschluss über deren Auswirkungen auf die Grenzen der Kirchgemeinden zu entscheiden.
2. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen bei den Gemeindegrenzen gelten ohne weiteres auch für die Kirchgemeindegrenzen.