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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 21 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Erfassung und Nachführen der Geobasisdaten

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
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Art. 21 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Erfassung und Nachführen der Geobasisdaten

1. Die erstmalige Erfassung der Kirchgemeindegrenzen in Geobasisdaten basiert auf

a) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155435_2_4_c),

b) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155436_2_5_c),

c) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand am 31.12.2019)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155437_2_6_c)

2. Die Nachführung der Geobasisdaten erfolgt jeweils gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss, mit dem die angepassten Kirchgemeindegrenzen genehmigt werden. Der Beschluss wird den betroffenen Landeskirchen zur Kenntnis gebracht.

3. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen fallen in die Kompetenz des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.

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