Art. 21 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Erfassung und Nachführen der Geobasisdaten
Art. 21 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Erfassung und Nachführen der Geobasisdaten
1. Die erstmalige Erfassung der Kirchgemeindegrenzen in Geobasisdaten basiert auf
a) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155435_2_4_c),
b) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der römisch-katholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand 31.12.2019)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155436_2_5_c),
c) dem Grossratsbeschluss vom 6. Juni 2012 betreffend die Umschreibung der christkatholischen Kirchgemeinden des Kantons Bern (Stand am 31.12.2019)[[6]](#enumeration_itemtext_content_fn_3155437_2_6_c)
2. Die Nachführung der Geobasisdaten erfolgt jeweils gestützt auf einen Regierungsratsbeschluss, mit dem die angepassten Kirchgemeindegrenzen genehmigt werden. Der Beschluss wird den betroffenen Landeskirchen zur Kenntnis gebracht.
3. Blosse Grenz- und Fehlerbereinigungen fallen in die Kompetenz des Amtes für Gemeinden und Raumordnung.