410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 20 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Kantonale Fachstelle
Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
Art. 20 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Kantonale Fachstelle
1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten und
a) erlässt Vorgaben für deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung,
b) gibt die entsprechenden Geodaten- und Darstellungsmodelle vor,
c) sorgt für die erstmalige Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten in der vorgegebenen Qualität.