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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 20 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Kantonale Fachstelle

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
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Art. 20 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Kantonale Fachstelle

1. Das Amt für Gemeinden und Raumordnung ist die kantonale Fachstelle für Geobasisdaten und

a) erlässt Vorgaben für deren Erhebung, Nachführung und Verwaltung,

b) gibt die entsprechenden Geodaten- und Darstellungsmodelle vor,

c) sorgt für die erstmalige Erfassung und Nachführung der Geobasisdaten in der vorgegebenen Qualität.

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