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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 18 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Namen

Kirchgemeinden und Gesamtkirchgemeinden - Namen und Gebiet
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Art. 18 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Namen

1. Die Namen der Kirchgemeinden werden in den Anhängen 1 bis 3 dieser Verordnung festgelegt.

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