410.111
LKVOEGN
CH-BE
Art. 17 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Information der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde
Austritt aus einer Landeskirche
Art. 17 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Information der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde
1. Der Kirchgemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle meldet den Austritt innert 30 Tagen der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde.