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410.111 LKVOEGN CH-BE

Art. 17 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) - Information der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde

Austritt aus einer Landeskirche
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Art. 17 Verordnung über die bernischen Landeskirchen (LKV) · Information der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde

1. Der Kirchgemeinderat oder die von ihm bezeichnete Stelle meldet den Austritt innert 30 Tagen der Einwohnergemeinde oder der gemischten Gemeinde.

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